Statuten»

 

I. NAME, SITZ UND ZWECK

 

Artikel 1

Unter der Bezeichnung Förderverein Universität Basel (FUB)  besteht ein überparteilicher und unabhängiger Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz bei der Präsidentin/dem Präsidenten.


Artikel 2

Der Verein bezweckt:

 

* Bestrebungen zu fördern, welche auf eine starke,  national und international konkurrenzfähige Universität Basel ausgerichtet sind

 

* das Verständnis dafür zu fördern, dass eine starke Universität Basel für alle Bevölkerungskreise der Region wertvoll ist und wesentliche Impulse für  eine Vernetzung von Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft der Region Basel gibt

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Artikel 3

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

Der Verein ist bestrebt, möglichst viele Einwohner/Einwohnerinnen der Region Basel als Mitglieder zu gewinnen. Er steht jedermann offen.


Artikel 4

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

Der Beitritt zum Verein und der Austritt sind jederzeit ohne Beachtung  besonderer Termine möglich. Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären.

 

III. ORGANISATION

 

Artikel 5

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Sie wird vom Vorstand nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen.


Artikel 6

Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1.Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder

2.Wahl der Revisionsstelle

3.Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von  Mitgliedern

4.Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit Organisationen, welche einen gleichgerichteten oder verwandten Zweck verfolgen

5.Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung

6.Festlegung des Jahresbeitrags und des Budgets

7.Aenderung der Statuten

8.Auflösung des Vereins

 

Artikel 7

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.


Artikel 8

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und fünf bis fünfzehn Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der ab- gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder  der Vorsitzende.

Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Aus- schuss bestimmen.


Artikel 9

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Es stehen ihm alle Befugnisse zu, welche nicht einem andern Organ zugewiesen sind.

Er bestimmt die Personen, welche für den Verein mit Kollektivunter­schrift zeichnen.


Artikel 10

Die Revisionsstelle, welche auf zwei Jahre gewählt wird, hat der  Mitgliederversammlung einen Bericht zur Jahresrechnung vorzulegen.


Artikel 11

Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Revisionsstelle sind wieder wählbar.

 

IV. FINANZEN, RECHNUNGSWESEN

 

Artikel 12

Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliederbeiträge und durch freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern beschafft.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vereinsvermögen an Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen.

 

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8. Februar 1993 beschlossen und an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 8. November 2007 revidiert.

Der Präsident:   Jean-Luc Nordmann
 
Der Sekretär:    Werner Strüby
 

 

Liestal, 8. November 2007

 

 

 

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